Zur Last gelegt wurden Stefan Lechner fahrlässige Tötung im Straßenverkehr („omicidio stradale“, Art. 589bis StGB) und fahrlässige schwere bzw. schwerste Körperverletzung im Straßenverkehr (Art. 590 StGB) in mehreren Fällen.
Staatsanwalt Axel Bisignano hatte 10 Jahre Haft beantragt: Von der Höchststrafe von 18 Jahren für Tötung im Straßenverkehr wurden 6 Jahre (d. h. ein Drittel) wegen des verkürzten Verfahrens und 2 weitere Jahre wegen der Anerkennung allgemeiner mildernder Umstände abgezogen.
Die Versicherungsgesellschaft hatte bereits 10 Millionen Euro Schadenersatz für alle Opfer angeboten, 2 Nebenkläger nahmen dennoch am Prozess teil.
Sollte die Verteidigung auf eine Berufung gegen das Urteil verzichten, wird die Strafe, wie in der Cartabia-Reform vorgesehen, um ein weiteres Sechstel reduziert.