Dies entschied der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Legitimitätsfrage, die vom Bozner Landesgericht nach dem Antrag eines Transgenders aufgeworfen wurde, der biologisch weiblich ist, aber zum männlichen Geschlecht übergehen und das Geschlecht in der Geburtsurkunde von „weiblich“ auf „anders“ berichtigen lassen wollte.
Dienstag, 23. Juli 2024
Transgender: Verfassungsgericht verweist auf Gesetzgeber
Eine Südtiroler Transperson, geboren als Frau, wollte das Geschlecht in der Geburtsurkunde auf „anders“ berichtigen. Nun hat sich das Verfassungsgericht damit befasst.
Über ein drittes Geschlecht in den Dokumenten muss laut italienischem Verfassungsgerichtshof der Gesetzgeber entscheiden. - Foto: © shutterstock
Die Frage der Berichtigung eines „nicht-binären Geschlechts“ in der Geburtsurkunde ist unzulässig, aber es ist Sache des Gesetzgebers, sich als „erster Ausleger der sozialen Sensibilität“ mit dieser Frage zu befassen.
Dies entschied der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Legitimitätsfrage, die vom Bozner Landesgericht nach dem Antrag eines Transgenders aufgeworfen wurde, der biologisch weiblich ist, aber zum männlichen Geschlecht übergehen und das Geschlecht in der Geburtsurkunde von „weiblich“ auf „anders“ berichtigen lassen wollte.
Dies entschied der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Legitimitätsfrage, die vom Bozner Landesgericht nach dem Antrag eines Transgenders aufgeworfen wurde, der biologisch weiblich ist, aber zum männlichen Geschlecht übergehen und das Geschlecht in der Geburtsurkunde von „weiblich“ auf „anders“ berichtigen lassen wollte.
stol/ansa
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